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Reform der Mini- und Midijobs
Die Regelungen für Mini- und Midijobs ändern sich. Die Änderungen treten ab 1. Oktober 2022 in Kraft und stehen im direkten Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde.
Das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sieht eine Dynamisierung der Minijob-Grenze, eine Ausweitung des Midijobs und neue Regelungen für beide Beschäftigungsformen vor.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beläuft sich seit dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde und steigt ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro. Er ist ein Bruttostundenlohn und gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen orientiert sich künftig am gesetzlichen Mindestlohn und wird dynamisch ausgestaltet. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde erhöht sich die neue Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450 Euro auf 520 Euro monatlich. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie lautet:
Mindestlohn x 130 : 3 (aufgerundet auf volle Euro)
Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Unvorhersehbares Überschreiten bei Minijobs
Das bisher in den Geringfügigkeits-Richtlinien im Rahmen der Auslegung geregelte gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird gesetzlich normiert. Künftig ist ein unvorhersehbares Überschreiten bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres möglich.
Neuer Übergangsbereich
Der Einstieg in den Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmer als Midijobber bezeichnet werden, beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 520,01 Euro. Die Höchstgrenze wird von bisher 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Arbeitgeber werden künftig stärker belastet, wodurch Arbeitnehmer profitieren. Möglich wird das durch zwei neue Formeln, eine Formel zur Berechnung des Gesamtbeitrags und eine gesonderte Formel zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers. Die beiden Formeln und nähere Erläuterungen finden Sie im Artikel „Beitragsberechnung für Midijobs“.
Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs
Midijobber, die am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt sind, aber nicht mehr als durchschnittlich 520 Euro im Monat verdienen, bleiben unter den alten Midijob-Bedingungen bis längstens zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. In der Rentenversicherung werden diese Arbeitnehmer hingegen als Minijobber rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch möglich.
Veröffentlichungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) und das Gemeinsame Rundschreiben „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich“ wurden an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Die Minijob-Zentrale gibt in ihrem Blog mit dem Beitrag „Neue Minijob-Regelungen ab 1. Oktober 2022 – Ihre Fragen, unsere Antworten“ einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Unvorhersehbares Überschreiten bei Minijobs ab 1. Oktober 2022
Unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs kommen immer mal wieder vor. Für eine begrenzte Anzahl von Monaten mit einem gedeckelten Höchstverdienst sind sie auch unkritisch.
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung setzt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze voraus. Ab 1. Oktober 2022 liegt die Grenze bei 520 Euro, das entspricht einem Jahreswert von 6.240 Euro. Der Arbeitgeber hat das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) zu ermitteln.
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 520 Euro im Monat erhöht. Auswirkung eines regelmäßigen Überschreitens Überschreitet das Arbeitsentgelt dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (z. B. Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts ab 1.11. = Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung am 31.10.).
Unvorhersehbares Überschreiten
Wenn das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und dies nicht dauerhaft beabsichtigt ist, wirkt sich das nur auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Unvorhersehbar sind beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie erfolgs- oder leistungsabhängige Einmalzahlungen.
Zulässiges unvorhersehbares Überschreiten
Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) beendet den Minijob nicht, wenn es höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommt. Dadurch kann sich der Jahresverdienst auf maximal das 14-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (von 6.240 Euro auf 7.280 Euro) erhöhen. Das zu prüfende Zeitjahr endet immer mit dem letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats (z. B. Überschreitung im Juni 2023 = Jahreszeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023).
Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten
In den Kalendermonaten, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres bereits im Vorfeld mindestens zweimal unvorhersehbar überschritten wurde, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (Beispiel: Überschreitung im Juni 2023 und im Vorfeld bereits im November 2022 und März 2023). Im Anschluss an den Kalendermonat des unzulässigen unvorhersehbaren Überschreitens (im vorgenannten Beispiel ab 1. Juli 2023) kann sich wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Ein unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten liegt auch für die Kalendermonate vor, in denen das Arbeitsentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (mehr als 1.040 Euro) übersteigt. Diese Monate zählen ebenfalls mit bei der Anzahl der Überschreitungen innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitjahres.
Beitragsberechnung für Midijobs
Der neue Übergangsbereich ab 1. Oktober 2022 betrifft Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 520,01 Euro bis 1.600 Euro im Monat. Diese Midijobs unterscheiden sich von anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungen mit höherem Arbeitsentgelt dadurch, dass die zu zahlenden Beiträge nach besonderen Regelungen ermittelt werden.
Midijobber profitieren vom Übergangsbereich, Arbeitgeber werden mehr als üblicherweise belastet. Im unteren Übergangsbereich haben Arbeitgeber dadurch eine Beitragsbelastung wie bei einem Minijob von ca. 28 %, während Arbeitnehmer den vollen Sozialversicherungsschutz nahezu zum Nulltarif erhalten. Mit steigendem Entgelt nimmt die Belastung des Arbeitgebers ab und die des Arbeitnehmers zu. Die Berechnung der Beiträge erfolgt in drei Schritten.
Schritt 1: Ermittlung der Gesamtbeiträge
Die Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (BE) zur anschließenden Berechnung des für den jeweiligen Versicherungszweig maßgebenden Gesamtbeitrags erfolgt über folgende Formel:
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Quotient aus 28 und dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung von derzeit 1,3 %).
Der Gesamtbeitrag für jeden einzelnen Versicherungszweig berechnet sich wie folgt:
BE x halber Beitragssatz = halber Beitrag (kaufmännisch gerundet) x 2
Schritt 2: Ermittlung der Beitragsanteile des Arbeitnehmers
Im zweiten Schritt ist auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung der Beitragsanteile des Arbeitnehmers über eine Formel zu ermitteln. Diese lautet wie folgt:
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers berechnet sich wie folgt:
BE x halber Beitragssatz (kaufmännisch gerundet)
Der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Zuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung von 0,35 % wird gesondert von der BE unter Schritt 1 berechnet.
Schritt 3: Ermittlung der Beitragsanteile des Arbeitgebers
Die Beitragsanteile des Arbeitgebers berechnen sich für jeden einzelnen Versicherungszweig wie folgt:
Gesamtbeitrag – Beitragsanteil des Arbeitnehmers
Beispiele zur beitragspflichtigen Einnahme
Arbeitsentgelt in Euro
BE
Gesamtbetrag in Euro
BE
AN-Anteile in Euro
521,00
365,61
1,48
800,00
684,79
414,81
1.100,00
1,027,99
859,26
1.400,00
1.371,20
1.303,70
1.600,00
1.600,00
1.600,00
Beispiele zur Beitragsberechnung (Gesamtbeiträge für alle Zweige ohne Kinderzuschlag in der Pflegeversicherung)
Arbeitsentgelt in Euro
BE
Gesamtbetrag in Euro
AN-Anteile
in Euro
AG-Anteile
in Euro
521,00
143,08
0,30
145,78
800,00
273,58
82,87
190,71
1.100,00
410,68
171,64
239,04
1.400,00
547,78
260,40
287,38
1.600,00
639,20
319,60
319,60
Übergangsregelungen für Alt-Midijobber
Ab 1. Oktober 2022 liegt ein Minijob vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 520 Euro nicht übersteigt. Midijobber, die am 30. September 2022 monatlich durchschnittlich 450,01 bis 520 Euro verdienen, bleiben für eine Übergangszeit aber weiterhin unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Rentenversicherung gelten hingegen die Minijob-Regelungen.
Hintergrund der Bestandsschutzregelungen
Arbeitnehmer, die am 30. September 2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben und diesen bei Anwendung des vom 1. Oktober 2022 an geltenden Rechts verlieren würden, sollen Bestandschutz genießen und nicht schlechter gestellt werden als bisher. In der Rentenversicherung ist kein Bestandsschutz erforderlich, weil Minijobber rentenversicherungspflichtig sind.
Befristete Regelung, die auch vorzeitig enden kann
Der Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt nur für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023. Spätestens ab dem 1. Januar 2024 liegt dann bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro ein Minijob vor. Der Bestandsschutz endet auch früher und es gelten die Regelungen für einen Minijob, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf unter 450,01 Euro reduziert wird. Bei Erhöhungen des Durchschnittsentgelts auf mehr als 520 Euro gelten die neuen ab 1. Oktober 2022 maßgebenden Regelungen für Midijobs im Übergangsbereich. In beiden aufgezeigten Fällen ist eine Rückkehr zu den Bestandsschutzregelungen ausgeschlossen.
Familienversicherung in der Krankenversicherung hat Vorrang
Erfüllen vom Bestandsschutz betroffene Arbeitnehmer ab 1. Oktober 2022 in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung, gelten für diese Versicherungszweige die Regelungen für einen Minijob. Dies kann sich auch im Laufe der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2023 ergeben. Der vom Arbeitnehmer vorzulegende Nachweis der Krankenkasse gehört zu den Entgeltunterlagen.
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
Arbeitnehmer können auf den Bestandsschutz verzichten und sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss nicht bei der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit, sondern kann schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber gestellt werden.
Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn der Antrag bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber eingeht. Wurden in der Krankenversicherung nach dem 30. September 2022 Leistungen in Anspruch genommen, tritt die Befreiung (auch in der Pflegeversicherung) erst vom Beginn des Kalendermonats nach dem Monat der Antragstellung ein. Nach dem 2. Januar 2023 ist nur noch in der Arbeitslosenversicherung ein Befreiungsantrag möglich. Er wirkt dann vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.
Regelung in der Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind alle Arbeitnehmer, die am 1. Oktober 2022 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt bis 520 Euro im Monat erzielen, rentenversicherungspflichtig aufgrund eines Minijobs. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch hier auf Antrag möglich und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.
Was ist bei Meldungen zu beachten?
Für bestandsgeschützte Beschäftigungen müssen Arbeitgeber Änderungen im Meldeverfahren veranlassen. Die Beschäftigung ist bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abzumelden und jeweils mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse anzumelden. Der Personengruppenschlüssel orientiert sich am Recht der Rentenversicherung und lautet einheitlich „109“.
Der Beitragsgruppenschlüssel ist wie folgt anzugeben:
Für die Minijobzentrale
Bei den Krankenkassen
In der KV 0 oder 6
In der KV 0 oder 1
In der RV 1 oder 5
In der RV 0
In der AV 0
In der AV 0 oder 1
In der PV 0
In der PV 0 oder 1
Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.
Beitragsberechnung nach alter Formel für Midijobs
Sofern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Bestandschutz gegeben ist, erfolgt die Berechnung der Pflichtbeiträge und die Beitragslastverteilung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesen Versicherungszweigen weiterhin nach der bis zum 30. September 2022 maßgebenden Formel für den Übergangsbereich.
Alt-Midijobs in Privathaushalten
Die Ausführungen gelten gleichermaßen für bestandsgeschützte Beschäftigungen in Privathaushalten. In der Rentenversicherung gilt allerdings die Ausnahme, dass trotz vorliegendem Minijob die Pflichtbeiträge – wie in den übrigen Versicherungszweigen auch – nach der Regelung für Alt-Midijobs berechnet werden. Änderungsmeldungen sind deshalb vom Arbeitgeber auch nicht zu veranlassen, weil die Krankenkasse die Pflichtbeiträge weiterhin für alle Versicherungszweige entgegennimmt. Sollte sich der Arbeitnehmer jedoch von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Minijobs befreien lassen oder Bestandsschutz in der Krankenversicherung nicht bestehen (Befreiung von der Versicherungspflicht oder Familienversicherung), wären gesonderte Meldungen und Beitragszahlungen zu den einzelnen Versicherungszweigen an die zuständige Krankenkasse und die Minijobzentrale vorzunehmen.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung summa summarum Ausgabe 3/2022
Hannover, im September 2022
Joachim Siegmund
Steuerberater
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